Veränderte Corona-Regelungen in Hessen

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Seit dem 11. November gelten in Hessen veränderte Corona-Regelungen, die sich auch auf den Sportbereich auswirken. Der Landessportbund Hessen informiert ausführlich über alle Änderungen auf seinen Kanälen. Besonders zu beachten sind hierbei auch die neuen Regelungen für Trainer*innen und Übungsleiter*innen.

Die Änderungen sind in der überarbeiteten Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) festgehalten. Die entsprechenden Auslegungshinweise dazu finden Sie auf den Infoseiten des Landessportbundes Hessen. Die wichtigste Änderung ist dabei im Bereich "Testen" zu finden: Für große Personengruppen ist künftig ein Antigen-Schnelltest nicht mehr ausreichend, um etwa am Trainingsbetrieb in Innenräumen oder an Sportveranstaltungen teilzunehmen. Erwachsene müssen nun einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Ausnahmen gelten für Kinder unter 18 und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Zum FAQ des Landessportbundes Hessen