Landesregierung startet Sonder-Förderprogramm für das Sportland Hessen

| Erstellt von Hessisches Ministerium des Innern und für Sport | Vereinsentwicklung, Verband

Die Hessische Landesregierung erweitert ihre Unterstützung für Sportvereine, die infolge der Corona-Pandemie besonders von Mitgliederverlusten betroffen sind. Das Sonderförderprogramm zur Mitgliedergewinnung richtet sich insbesondere an rund 450 hessische Sportvereine, die laut Bestandserhebung des Landessportbundes Hessen e.V. von 2019 bis 2020 mehr als 50 Mitglieder verloren haben.

Für das Programm ist ein Gesamtvolumen von mehr als 5,3 Millionen Euro hinterlegt, wie Sportminister Peter Beuth in Wiesbaden bekannt gab. Neben den Sportvereinen sind auch Ortsgruppen der DLRG antragsberechtigt.

„Die Corona-Pandemie hat die so positive Mitgliederentwicklung im Sportland Hessen auf das Niveau von vor zehn Jahren zurückgeworfen. Dabei hat die Auswertung der Bestandserhebung vor allem gezeigt, dass zum einen sehr wenige und vor allem große und aktive Vereine überverhältnismäßig stark von Mitgliederverlusten betroffen sind. Zum anderen zeigt die vorläufige Analyse, dass es vor allem Kinder und Jugendliche sind, die den Weg nicht in die Sportvereine gefunden haben. Dieser Entwicklung werden wir schnell und unbürokratisch entgegensteuern. Mit unserem Sonderförderprogramm helfen wir von Mitgliederschwund betroffenen Vereinen. Diese Hilfe zur Selbsthilfe wird dem Sport wieder den notwendigen Schub geben“, sagte Sportminister Peter Beuth.

Die Teilhabe am Programm ergibt sich aus der Anzahl der von 2019 bis 2020 insgesamt verlorenen Vereinsmitglieder. Maßgebend sind hierbei die Bestandserhebungen des Landessportbundes Hessen e.V. sowie der DLRG Hessen e.V. Ab 50 verlorenen Mitgliedern greift ein dreistufiger Bemessungsschlüssel. Die Förderung reicht von pauschalen 5.000 Euro bzw. 7.500 Euro bis zu 100 Euro pro verlorenem Mitglied, sofern der Mitgliederverlust größer als 100 ist. Eine Sonderklausel berechtigt Vereine, die seit dem 1.1.2015 erhebliche infrastrukturelle Investitionen in das eigene Wachstum getätigt und dadurch nachweisbar mit einem Mitgliederwachstum gerechnet haben, ebenfalls zur Antragsstellung, die bis zum 1. November 2021 erfolgen muss.

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