Gebührenbefreiung für das Transparenzregister bis Ende 2020 beantragen

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Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechtes ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen.

Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen (Transparenzregister Vereine.pdf).

Der Gesetzgeber hat die Vereine insoweit entlastet, dass sie keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen an das Transparenzregister machen müssen. Denn die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins ergeben sich in der Regel aus dem Vereinsregister und sind elektronisch abrufbar. 

Als Schwelle zur Eintragspflicht gilt: Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins mehr als 25% der Stimmrechte, ist es verpflichtet, die notwendigen Angaben im Transparenzregister zu machen und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG). Das trifft unserer Kenntnis nach auf die Mitgliedsvereine des HTV nicht zu. Entsprechend gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter (der im Vereinsregister eingetragene Vorstand). 

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine pauschale Jahresgebühr in Höhe von 4,80 €. Diese Gebühr wird von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen, erhoben. Von der Gebühr kann man sich allerdings wie im lsbh-Newsletter beschrieben, befreien lassen. Wichtig ist dabei, dass der Antragfür 2020 noch in diesem Jahr eingehen muss: Gebührenbefreiung Transparenzregister.

Außerdem hat der DOSB unter „Fragen und Antworten zum Transparenzregister“ einige Verständnisfragen erläutert.