Wie die Hessische Landesregierung am Samstag mitteilte, sind im Rahmen der Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler*innen und kleine Betriebe auch gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ebenso wie freiberufliche Trainer*innen sowie Übungsleiter*innen, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, antragsberechtigt.
Alle Infos dazu und weitere hilfreiche Hinweise für Vereine finden sich auf der Seite des lsb h.