Achtung! Datenschutz auch in Corona-Zeiten beachten

| Verband, Vereinsentwicklung

Viele Vereine haben bereits den Wiedereinstieg in den Sportbetrieb gewagt, bei anderen steht er kurz bevor. Dafür wurden diverse Arbeitshilfen und Empfehlungen vom Deutschen Turner-Bund, aber auch dem Hessischen Turnverband erarbeitet, die von den Vereinen genutzt werden können. Nun hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellung zu einigen datenschutzrechtlichen Fragen genommen.

Denn im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs stellt sich für Vereine die Frage, ob bzw. in welcher Form und welchem Umfang Daten der Teilnehmenden erhoben werden dürfen oder sogar müssen. Daher stellt der hessische Datenschutzbeauftragte klar:

"Sowohl einige gesamtdeutsche Sportfachverbände als auch deren angegliederte Landesverbände haben daraufhin Hinweise und Anleitungen für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs in Vereinen veröffentlicht, die den allgemeinen, datenschutzrechtlichen Vorgaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht unmittelbar Rechnung tragen."

Aus diesem Grund gibt der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit folgende Hinweise an die Vereine:

"1. Es gibt derzeit keine gesetzliche Verpflichtung, für den Trainingsbetrieb „Corona-Listen“ zu führen. Insoweit bleibt es grundsätzlich dem Verein überlassen, ob er derartige Listen erstellt oder darauf verzichtet.

2. Sofern der Verein sich jedoch entscheidet, die Trainingsbeteiligung personenbezogen zu dokumentieren, benötigt er eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung (Erstellung und Speicherung der Liste) oder der Einwilligung der Betroffenen. Er hat dann den Erhebungszweck zeitlich und inhaltlich zu erläutern. Eine Rechtsgrundlage kann sich beispielsweise aus § 6 Abs. 1 lit. d) DS-GVO ergeben. In diesem Fall kann auf die Einholung einer Einwilligung verzichtet werden.

3. Streng auszurichten hat sich der Verein aber auf die Grundsätze von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass sich der Inhalt der Listen auf wenige Merkmale zu beschränken hat. Diese sind

  • Name und Vorname,
  • Tag des Trainings,
  • Ort des Trainings.

Keinesfalls dürfen Gesundheitsdaten erfasst werden, wie z.B. in der Form, dass man Kinder und Jugendliche nach Krankheitssymptomen befragt und dies dokumentiert. Gleiches gilt für die Erwachsenen.

4. Der Umgang mit den Daten, unabhängig ob analog oder digital, hat sorgfältig zu erfolgen. Die Listen sind vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Die Aufbewahrung soll den Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten. Digitale Daten sind datenschutzgerecht zu löschen. Gleiches gilt für die Entsorgung bzw. Vernichtung von papiergebundenen Daten.

5. Jeder Verein ist aufgefordert, seine Mitglieder bzw. die Eltern von Kindern und Jugendlichen über seine Vorgehensweise zu informieren."

Der Hessische Turnverband rät daher dringend davon ab, den vom Deutschen Turner-Bund in der Organisationshilfe zum Wiedereinstieg ins vereinsbasierte Sporttreiben aufgeführten "Fragebogen SARS-CoV-2 Risiko" zu verwenden.

Die vollständige Stellungnahme des Hessichen Datenschutzbeauftragten ist hier zu finden.